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Privatweg: Wie sieht es hier mit dem Winterdienst aus?

Alfa24 I Privatweg Winterdienst Vorschriften

Oftmals findet sich an einem Privatweg ein Schild mit der Aufschrift „Kein Winterdienst“. Aber bedeutet dies wirklich, dass der Besitzer befreit ist von der Pflicht zu räumen? Wie sieht es nun mit der Verkehrssicherungspflicht aus? Darf es Passanten untersagt werden, einen Privatweg oder eine Privatstraße nicht zu benutzen?

Privatweg und Privatstraße: Wer darf diese Straßen benutzen?

Es gibt Unterschiede auf Deutschlands Straßen. Zum einen gibt es öffentliche Straßen, die in öffentlicher Hand liegen und somit auch von einem Winterdienst betreut werden. Zum anderen gibt es Privatwege und Straßen, die nicht von den Kommunen geräumt werden. Hier wird auch die Straßenverkehrsordnung nicht eingesetzt. Meist handelt es sich bei Privatwegen um Zufahrten zu Grundstücken oder Wege zwischen den Wohnhäusern. Auch gibt es sogenannte halböffentliche Straßen, die vom allgemeinen Verkehr genutzt werden. Hier tritt auch die Straßenverkehrsordnung in Kraft.

Der Eigentümer kann bei Privatwegen oder Privatstraßen die Nutzung durch Dritte untersagen. Das kann mit einem Schild verdeutlicht werden, das den Durchgang verbietet. Auch bei einer halböffentlichen Straße kann der Eigentümer Einfluss darauf nehmen, wie beispielsweise geparkt werden darf und ob es überhaupt erlaubt ist.

Doch wie sieht es hier mit dem Winterdienst aus?

Grundsätzlich gilt auch bei einem Privatweg bzw. einer Privatstraße weiterhin die Verkehrssicherungspflicht, die jedoch nicht bei der Gemeinde, sondern beim Eigentümer liegt. Somit muss dieser sich darum kümmern, dass der Winterdienst durchgeführt wird. Es sollte weder bei Eis noch Schnee jemand zu Schaden kommen, denn sonst muss er dafür haften. Als Kosten können Schmerzensgeld und Schadensersatz auftreten. Im Gegensatz zu einem normalen Gehweg, kann bei einem Privatweg oder einer Privatstraße ein Schild angebracht werden, dass auf einen „eingeschränkten Winterdienst“ oder auf „Kein Winterdienst“ hinweist. Somit wissen Passanten, dass hier nicht geräumt und gestreut wird.

Reicht ein Schild aus, um nicht haftbar gemacht zu werden?

Die Frage, ob das Schild ausreicht, nicht haftbar gemacht zu werden, hängt immer von den jeweiligen Umständen ab. Wird der reine Privatweg nicht für den allgemeinen Verkehr benötigt, dann muss nicht geräumt werden. Dies bestätigte erst das Oberlandesgericht Hamm. (AZ 6 U 178/12). Anders sieht es aus, wenn der Weg der einzige Zugang zum Grundstück ist. Hier reicht ein Schild nicht aus, sondern es muss geräumt und gestreut werden. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ 4 U 64/03-116). Doch auch den Fußgänger wird hier eine Mitschuld angerechnet, denn das Schild sollte auch als Warnung aufgenommen werden. Sobald man darauf hingewiesen wird, dass hier nicht oder nur teilweise geräumt wird, muss der Passant ein vorsichtig sein. Missachtet er dies, kann eine Mitschuld begründet werden.